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Der letzte Wille
Wenn Menschen über ihren letzten Willen sprechen wollen oder sonstigen Beratungsbedarf im Erbrecht haben, gehen sie zu Tobias Langer. Der gebürtige Schanzer ist Fachanwalt für Erbrecht (u.v.m.).
Dass Tobias Langer über umfassende Kenntnisse im Erbrecht verfügt, wurde ihm nunmehr mit der Verleihung des Fachanwaltstitels durch die Rechtsanwaltskammer offiziell bestätigt Das Erbrecht ist ein schwieriger und komplexer Fachbereich – wie geschaffen für den zielstrebigen Anwalt mit Herz.
Herr Langer, was gab für Sie den Ausschlag, sich auf das Erbrecht zu spezialisieren?
Ich liebe es, gestalterisch tätig zu sein und ich liebe die Komplexität des Erbrechts. Hinzu kommt die starke Nähe zu meinen Mandanten. Das Zwischenmenschliche ist sehr wichtig.
Worin sehen Sie die Rolle des Anwalts im Erbrecht?
Er sollte ein „Streitvermeider“ und „Streitschlichter“ sein und nicht einer, der zusätzlich negative Emotionen bei den Betroffenen hervorruft und daher den Streit vollkommen eskalieren lässt.
Und Ihre ganz persönliche Rolle?
Mit Leidenschaft und Empathie auf die Belange der Mandanten einzugehen; das gilt sowohl für den Fall der Testamentserstellung als auch im Falle des Rechtsstreits. Gerade im Erbrecht sollte sich der Anwalt viel Zeit für den Mandanten nehmen, um sich einen umfassenden Eindruck über die persönlichen Verhältnisse und den Sachverhalt zu verschaffen. Zudem erlebe ich bei der Testamentsberatung häufig, dass mir ein Testament vorgelegt wird, welches dem letzten Willen des Mandanten nicht entspricht.
Bei Rechtsstreitigkeiten ist häufig abzuwägen, was die bessere Variante ist. Eine einvernehmliche Lösung zu finden oder es bis zum Schluss auszufechten. Vorteil von ersterem ist, dass der Mandant schneller und leichter mit dem Tod des Erblassers abschließen kann. Gerichtliche Auseinandersetzungen im Erbrecht dauern teilweise 2-3 Jahre und sind daher nervenaufreibend. Aber manchmal hilft es einfach nichts. Gerade im Erbrecht erlebt man hier dunkle Seiten von Familien. Dann versichere ich Ihnen eine leidenschaftliche Verteidigung.
Würden Sie generell jedem empfehlen, ein Testament zu erstellen?
Es gibt unter gewissen Umständen auch Fälle, bei denen eine Testamentserstellung nicht nötig ist. Das stellt aber die Ausnahme dar. Das Wichtigste ist, ein Beratungsgespräch zu vereinbaren und seine Wünsche vorzutragen. Die Kosten für ein Erstberatungsgespräch sind dabei überschaubar und liegen – gesetzlich gedeckelt – im Maximalfall bei 190 Euro netto. Dann kann einem der Fachmann sagen, was zu tun ist. Was ich immer wieder merke: die Testamentserstellung wird auf die lange Bank geschoben, weil sich niemand gerne mit dem eigenen Ableben beschäftigt und dann passiert es, dass am Ende nichts geregelt wurde. Das gesprochene Wort hilft ohne Testament jedoch leider nichts.
Reicht ein Testament?
Ich sage immer: Ich gehe ja auch nicht nur einmal im Leben zur Vorsorgeuntersuchung, sondern in regelmäßigen Abständen. Man muss auf einschneidende Ereignisse im Leben reagieren. Mit der Eheschließung fängt es an. Dann kommt die Geburt der Kinder, eventuelle berufliche Veränderungen, sei es durch Selbstständigkeit, Beteiligungen oder ähnliches. Auch wenn die eigenen Kinder heiraten oder Nachwuchs bekommen, stellt das ein solches Ereignis dar. Es kann schon sein, dass ein Testament reicht, jedoch sollte es regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, damit keine Streitigkeiten nach dem Todesfall entstehen.
Kann ich das Testament auch selbst erstellen?
Grundsätzlich schon, wichtig ist, dass das Testament handgeschrieben ist und am Ende mit Ort, Datum und eigener Unterschrift versehen ist. Aber auch hier bitte ich Sie, lassen Sie sich von einem Fachmann beraten, denn häufig entstehen die Streitigkeiten aufgrund unklarer Regelungen im Testament.
Was hat ein Anwalt bei der Erstellung zu beachten?
Vorteil des Fachanwalts für Erbrecht ist, dass er aufgrund seiner Tätigkeit häufig weiß, wo Streitigkeiten entstehen. Er kann daher schon bereits bei der Erstellung des Testaments entsprechend reagieren. In einem zweiten Schritt sind die erbschaftssteuerlichen Auswirkungen zu prüfen.
Für junge Menschen sind diese Themen oft noch nicht greifbar.
Ich würde auch gerne junge Menschen für dieses Thema sensibilisieren. Viele vergessen häufig, v.a. bei der Gründung einer Familie, sich zu fragen, was alles geregelt werden muss. Das geht von der Generalvollmacht über die Patientenverfügung bis hin zum Testament oder der Sorgerechtsverfügung, wenn beide Elternteile versterben.
Wer hat überhaupt das Recht, etwas zu erben?
Wenn Sie mich nach meiner persönlichen Meinung fragen, vergessen die potentiellen Erben meistens, dass sich das Vermögen der Erblasser erarbeitet hat. Wer und wieviel jemand erbt, sollte die alleinige Entscheidung des Erblassers sein. Hierzu muss er jedoch aktiv tätig werden und ein Testament erstellen. Dies nennt man gewillkürte Erbfolge. Hinterlässt der Erblasser kein Testament, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Hier erbt in erster Linie der Ehegatte und etwaige Abkömmlinge. Die genaue Erbquote bestimmt sich nach dem Güterstand der Ehegatten sowie der Anzahl der leiblichen Kinder. Haben Sie jedoch keine Kinder, wird oft vergessen, dass die Eltern und/oder deren leibliche Abkömmlinge, also etwaige Geschwister oder Nichten und Neffen, in die Erbenstellung nachrücken. Dies ist häufig nicht gewollt.
Kann es in manchen Fällen auch sinnvoll sein, ein Erbe auszuschlagen?
Absolut. Es werden nicht nur positive Vermögenswerte, sondern auch Schulden vererbt. Innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft muss das Erbe ausgeschlagen werden. Das ist eine ziemlich heftige gesetzliche Frist; der Erbe ist gezwungen, schnell zu handeln. Erschwerend kommt hinzu, dass der potentielle Erbe kaum Zeit und Möglichkeit hat, sich über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren.
Stimmt es, wenn ich „enterbt“ bin, dass ich tatsächlich nichts vom Nachlass erhalte?
Nein, wenn Abkömmlinge oder Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, so haben Sie einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich dabei jedoch um einen reinen Zahlungsanspruch und kann nicht auf die Übereignung konkreter Vermögensgegenstände gerichtet werden.
Sie hatten vorher angesprochen, dass man bereits zu Lebzeiten das Vermögen auf die potentiellen Erben übertragen kann. Wann macht dies Sinn?
Unter anderem aus erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten, aber auch zur Reduzierung der vorgenannten Pflichtteilsansprüche. Bei ersterem bitte ich jedoch aber in aller erster Linie sich nicht selbst aus den Augen zu verlieren. Der Erblasser hat sich das Vermögen erarbeitet, deswegen sollte er auch so lang wie möglich sich versorgt wissen, um sich gegebenenfalls auch eine adäquate Pflege leisten zu können. Erst in einem zweiten Schritt ist auf die Erbschaftssteuer zu schauen, denn Vorteil einer frühzeitigen Vermögensübertragung ist, dass Sie alle 10 Jahre die Freibeträge neu ausnutzen können.
Wo liegen die Freibeträge?
Für Ehegatten liegt der Steuerfreibetrag bei 500.000 Euro, pro Kind sind 400.000 Euro pro Elternteil steuerfrei, bei Enkelkindern je 200.000 Euro. Über die Freigrenzen hinaus gilt je nach Steuerklasse und vererbten Vermögen ein prozentualer Steuersatz.
Können Sie noch kurz auf das Berliner Testament eingehen und was Sie sog. Patchworkfamilien raten?
Berliner Testament bedeutet ja, dass der überlebende Ehegatte zum Alleinerben und die Kinder für den 2. Todesfall zu Schlusserben eingesetzt werden. Dies ist heutzutage aber aufgrund des Vermögensaufbaus der Nachkriegsgeneration und den enorm gestiegenen Grundstückspreisen nicht mehr die cleverste Wahl, da sie durch die Enterbung der Kinder im ersten Todesfall die Freibeträge verlieren.
Bei Patchworkfamilien ist zu beachten, dass es bei der gesetzlichen Erbfolge zur Vermischung zweier Vermögensmassen kommt. Verstirbt der letzte Ehegatte, welcher das Vermögen des ersten Ehegatten geerbt hat, so erben die leiblichen Abkömmlinge des Letztversterbenden. Unterm Strich bedeutet das, dass die Kinder des Zuletztversterbenden mehr erben, als die Kinder des Erstversterbenden, was häufig nicht gewollt ist.
Letzte Frage: Sie sind auch zertifizierter Testamentsvollstrecker. Was versteht man darunter?
Der Testamentsvollstrecker vollstreckt den letzten Willen des Erblassers. Beispielsweise kann der Testamentsvollstrecker als neutraler Dritter für eine friedliche Verteilung des Nachlasses sorgen und somit Streitigkeiten vermeiden, er kann aber auch damit beauftragt werden, den Nachlass für eine gewisse Dauer nach den Vorstellungen des Erblassers zu verwalten.
Herr Langer, vielen Dank für das Gespräch.
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